Allgemein lässt sich festhalten:
- Bis zu einer Freigrenze von € 430,00 ist weder Zoll noch die Einfuhrumsatzsteuer fällig.
- Sollte der eingeführte Schmuck diese Freigrenze überschreiten, ist jedoch auf alle Fälle die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 19% des Kaufpreises abzuführen. Bei Warenwerten bis € 700,00 wird ggf. eine geringere Pauschale für die Verzollung und Einfuhrumsatzsteuer von den deutschen Zollbehörden veranschlagt.
- Ab € 1.200,00 Kaufpreis benötigen Sie einen schriftlichen Nachweis der jeweiligen Zollbehörden, dass Sie das Produkt im entsprechenden Land erworben haben (die Rechnung des Händlers genügt nicht). Die meisten Urlauber versäumen es, sich diesen Nachweis von den Zollbehörden ausstellen zu lassen. Ohne diesen Nachweis werden Zollgebühren in Höhe von 2,5% des Kaufpreises fällig.
- Bitte beachten Sie: reisen Sie zu zweit, dürfen Sie nicht ein Schmuckstück im Wert von € 860,00 ausführen, denn der Warenwert darf bei einem nicht teilbaren Gegenstand auch nicht aufgeteilt werden. Beachten Sie außerdem, dass die Freigrenzen für Jugendliche ggf. deutlich niedriger liegen.
- Beachten Sie bitte außerdem, dass auch keine steuerfreie Anrechnung von € 430,00 stattfindet, wenn ein Schmuckstück mehr gekostet hat. Hier kommt es auf die Teilbarkeit der Waren an.
- Weitere Informationen finden Sie in einer Broschüre des deutschen Zolls:
http://www.tuerkei-urlaub-info.de/urlaubertipps/images/zoll_deutschland.pdf
- Grundsätzlich wäre ein dort gekauftes Schmuckstück tatsächlich zollfrei. Ab einem Warenwert von € 1.200,00 benötigen Sie jedoch einen Nachweis der Zollbehörden, um zu belegen, dass Sie das Schmuckstück tatsächlich im entsprechenden Land gekauft haben. Die Rechnung des Händlers genügt nicht.
- Weitere Informationen finden Sie in einer Broschüre des deutschen Zolls:
http://www.tuerkei-urlaub-info.de/urlaubertipps/images/zoll_deutschland.pdf
- Für die Zollbehörden maßgeblich ist immer der Kaufpreis, für den Sie das Schmuckstück tatsächlich erworben haben. Nur hierüber haben Sie einen Nachweis.
- Sollten Sie sich im Nachgang mit dem Händler z.B. im Rahmen eines Vergleichs auf einen reduzierten Kaufpreis geeinigt haben, kann dies ggf. auch bei den deutschen Zollbehörden geltend gemacht werden. Näheres ist im Einzelfall abzuklären. Wir raten Ihnen dringend zur anwaltlichen Beratung!
- Die Einfuhr von Gegenständen über den entsprechenden Freigrenzen am Zoll vorbei ist eine Straftat (Steuerhinterziehung). Daher könnte es tatsächlich zu einer Nachforderung beim Zoll kommen, wenn die deutschen Zollbehörden davon erfahren, dass Sie Schmuck bei der Einfuhr tatsächlich nicht verzollt haben.
- Sofern die Behörden noch nicht vom Tatbestand Kenntnis genommen haben, kann mit einer vollständigen und sachgemäßen Selbstanzeige Straffreiheit erreicht werden.
- Für diese Selbstanzeige sind den Behörden alle notwendigen Unterlagen und erforderlichen Nachweise vollständig zu übermitteln, das Nachreichen ggf. unvollständiger Unterlagen ist nicht möglich. Insofern ist es sinnvoll, auf alle Fälle einen erfahrenen Anwalt zu Rate zu ziehen.
Achtung:
- in aller Regel handelt es sich hier um Betrug! Soweit wir dies beurteilen können, stecken hinter diesen sehr vielfältigen Maschen nicht die Händler, sondern Betrüger, die sich auf illegalem Wege die Kundendaten der Händler beschafft haben. Es gibt verschiedenste Spielarten, typisch ist z. B. folgende Masche:
- Ein vermeintlicher Händler meldet sich bei Ihnen und teilt Ihnen mit, dass Sie in der Türkei, Nordzypern, Zypern, Kreta, Griechenland, Marokko oder Dubai gekauften Schmuck bei der Einfuhr nach Deutschland nicht verzollt haben. Häufig trifft er damit ins Schwarze! Er teilt Ihnen ferner mit, er hätte nun die entsprechenden Behörden (Steuerfahndung, Zoll o.ä.) im Hause, die damit drohen, die deutschen Finanzbehörden zu informieren. Mit einer einmaligen Strafzahlung an die jeweiligen Behörden könnte diese Gefahr jedoch abgewendet werden.
Zahlen Sie nicht!
Auch wenn diese Behauptungen auf den ersten Blick plausibel klingen mögen, sind sie bei näherer Betrachtung bzw. aus juristischer Perspektive völlig haltlos! Wir raten Ihnen also dringend, nicht auf die Geldforderungen einzugehen. Sollten Sie Fragen haben oder sich unsicher sein, informieren wir Sie gerne! Es gibt jedoch eine Reihe von Varianten dieser betrügerischen Masche: Häufig wiederkehrende Muster sind:
- Die Kontaktaufnahme erfolgt telefonisch
- Der Anrufer (meist mit erstklassigen Deutschkenntnissen und nicht selten mit Doktortitel) nimmt Bezug auf die damalige Verkaufssituation, um ein Vertrauensverhältnis zu Ihnen herzustellen; meist verfügt er über detaillierte Informationen aus dem Vertrag.
- Häufig werden Schwierigkeiten des Händlers mit den jeweiligen (Steuer-) Behörden geschildert, die aus dem damaligen Kauf resultieren oder es gilt aktuelle Aufträge für andere Kunden abzuwickeln, die jedoch durch Behörden unnötig behindert werden; die Betrüger locken dann mit etwaigen Provisionen;
- Die Kunden werden so zur Überweisung von Pauschalen, Kautionen oder sonstigen Einmalzahlungen aufgefordert
- Wir haben in der Praxis noch nicht erlebt, dass Händler tatsächlich an die deutschen Behörden herantreten. Grundsätzlich auszuschließen ist es aber nicht.
- Sollten noch Restzahlungen für den von Ihnen gekauften Schmuck offen sein, will der Händler meist lediglich eine Drohkulisse aufbauen, um an den Restbetrag zu kommen.
- In jedem Falle ist dem Händler aber nicht damit gedient, Sie bei den Behörden anzuschwärzen und auch eine gerichtliche Auseinandersetzung um noch offene Restbeträge ist nicht im Interesse der Händler.
- Wir raten Ihnen, sich anwaltlich unterstützen zu lassen, um eine rasche außergerichtliche Klärung Ihres Falles zu erreichen.